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Buchalter Blog

Mehrfachbeschäftigung

Darauf müssen Sie als Unternehmer* achten

Während es noch vor einigen Jahren der Normalfall war, nur einer Beschäftigung in Vollzeit nachzugehen, tendieren mittlerweile viele Arbeitnehmer* zu einem Multijob-Konzept.

Eine Beschäftigungshöchstgrenze gibt es dabei in Deutschland nicht, dennoch sollten Sie als Unternehmer* einige Aspekte beachten, wenn sie Multijobber* einstellen.

Gründe
für eine Mehrfachbeschäftigung

In mehreren Beschäftigungsverhältnissen zu arbeiten ist schon lang keine Besonderheit mehr. Rund zehn Prozent aller Erwachsenen gehen zwei oder mehr Jobs nach und es wird hierbei ein stetiges Wachstum prognostiziert. Das hat die unterschiedlichsten Gründe:

  • Befristete Arbeitsverträge sorgen oft für Unsicherheit, sind jedoch längst Standard in vielen Branchen. Durch Zweit- und Drittjobs sorgen die Arbeitnehmer für finanzielle Sicherheit.
  • Mini-Jobber sind längst keine Seltenheit mehr. Sie werden in vielen verschiedenen Bereichen eingesetzt.
  • Wenn man sein Wissen erweitern möchte, helfen Mini-Jobs dabei, Erfahrungen aufzubauen und neue Kenntnisse zu erlangen.
  • Geringe Bezahlungen und unklare Perspektiven in manchen Jobs bedeuten für viele Arbeitnehmer, dass sie sich ihren Lebensstandard nicht alleine durch ihren Hauptjob finanzieren können. Auch hier wird ein Nebenjob benötigt.

Worauf der Arbeitgeber achten muss:
Versicherungspflicht

Versicherungspflicht

Egal wie vielen Beschäftigungen der Arbeitnehmer nachgeht, Sie müssen immer beurteilen, ob eine Versicherungspflicht besteht. Es gibt verschiedene Fälle, in denen ein Arbeitnehmer versicherungsbefreit ist:

  • Angestellte in einer geringfügigen Beschäftigung, die maximal 450 Euro im Monat verdienen
  • Studenten, die in der Regel nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten
  • Bei einem Jahresgehalt, das die Jahresentgeltgrenze überschreitet (diese lag im Jahr 2019 bei 60.750 € und ist für 2020 mit 62.550 € geplant)

Egal wie vielen Beschäftigungen der Arbeitnehmer nachgeht, Sie müssen immer beurteilen, ob eine Versicherungspflicht besteht. Es gibt verschiedene Fälle, in denen ein Arbeitnehmer versicherungsbefreit ist:

  • Angestellte in einer geringfügigen Beschäftigung, die maximal 450 Euro im Monat verdienen
  • Studenten, die in der Regel nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten
  • Bei einem Jahresgehalt, das die Jahresentgeltgrenze überschreitet (diese lag im Jahr 2019 bei 60.750 € und ist für 2020 mit 62.550 € geplant)

Da in Deutschland allerdings eine allgemeine Krankenversicherungspflicht besteht, muss im Fall einer Befreiung eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Ausnahme sind dabei junge Erwachsene bis 25 Jahren, die über ihre Eltern familienversichert sind.

Lohnabrechnung

Sobald ein Arbeitnehmer mehr als nur eine Beschäftigung ausübt, muss der Arbeitgeber das in den DEÜV-Meldedaten angeben. DEÜV steht hierbei für die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. Dies gilt immer:

  • Bei der Ausübung zwei oder mehrerer versicherungsfreier Minijobs
  • Wenn zwei oder mehr versicherungspflichtige Beschäftigungen bestehen.
  • Bei einer Tätigkeit mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einem versicherungsfreien Minijob.

Lohnsteuer-Abrechnung (ELStAM)

Sobald ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern angestellt ist, muss er von beiden für den Lohnsteuerabzug bei der ELStAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) angemeldet werden. Hier werden die Daten der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Bei der Anmeldung ist jedoch zu beachten, dass nur ein Arbeitgeber der Hauptarbeitgeber ist. Die Anstellung bei ihm wird in die Steuerklassen I bis V eingegliedert. Das Beschäftigungsverhältnis im Nebenjob hingegen wird mit der Steuerklasse VI gemeldet. Handelt es sich bei den Beschäftigungsverhältnissen um zwei Hauptbeschäftigungen, also keine geringfügige Beschäftigung, darf der Arbeitnehmer selbst entscheiden, welcher Arbeitgeber sein Haupt- und welcher sein Nebenarbeitgeber ist.

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

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Folgende Rechte hat der Arbeitgeber, wenn es um Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers geht:

  • Verbot eines Jobs, der in direkter Konkurrenz zur Hauptbeschäftigung steht.
  • Fristlose Kündigung des Angestellten, sollte dieser den Arbeitgeber nicht über seine Mehrfachbeschäftigung informieren

Außerdem müssen verschiedene Rahmenbedingungen eingehalten werden:

  • Der Arbeitnehmer darf nicht so sehr belastet werden, dass dessen Produktivität eingeschränkt ist.
  • Es gibt eine Höchstgrenze an Wochenstunden, die gearbeitet werden darf. Diese beträgt laut Gesetz maximal 48 Stunden pro Woche.
  • Es müssen Ruhepausen eingehalten werden. Nach dem Arbeitsgesetz sind dies mindestens 11 Stunden zwischen den einzelnen Tätigkeiten.

*Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf der Homepage darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.