Aufgepasst bei Minijobs unter 175 Euro!
Viele Arbeitnehmer entscheiden sich für die freiwillige Aufstockung des Arbeitgeberanteils aus eigen Lohnanteilen. Das ist auch vom Gesetzgeber so gewollt und hat auch durchaus Vorteile.
So wird der Verdienst durch den Minijob auch voll für die eigene Altersrente angerechnet. Mit relativ niedrigen eigenen Beiträgen sichert sich der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Er kann damit alle Wartezeiten erfüllen (zum Beispiel auch für einen früheren Rentenbeginn), unter anderem Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) erwerben und den Versicherungsschutz für die Renten wegen Erwerbsminderung günstig begründen oder aufrecht erhalten. Ein weiterer wichtiger Vorteil der Aufstockung ist die Erfüllung von Zugangsvoraussetzungen zur sogenannten RiesterRente.
Aber es gibt bei sehr niedrigen Löhnen ein Problem. Der Eigenanteil wird proportional zum Arbeitgeberanteil immer höher, je niedriger das Einkommen ist. Das kann sogar soweit führen, dass der Arbeitnehmer mehr abführen muss, als er einnimmt. Also eine negative Lohnabrechnung!
Arbeitsentgelte von weniger als 175 Euro
Unterschreitet das Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, ist der Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung von 175 Euro zu berechnen. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent ist jedoch stets vom tatsächlichen Arbeitsentgelt zu ermitteln. Der Arbeitnehmer übernimmt in diesen Fällen mit seinem Beitragsanteil die Differenz zum insgesamt zu zahlenden Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung
Der Beitragsanteil des Minijobbers ermittelt sich wie folgt:
Gesamtbeitrag (Voller Beitrag zur Rentenversicherung):
18,7 Prozent von 175 Euro = 32,73 Euro
Arbeitgeberanteil:
Pauschalbeitrag im gewerblichen Bereich: 15 Prozent des Arbeitsentgelts
Arbeitnehmeranteil:
32,73 Euro abzüglich Pauschalbeitrag des Arbeitgebers
Beispielrechnung 100 Euro Arbeitsentgelt:
Gesamtbeitrag (Voller Beitrag zur Rentenversicherung):
18,7 Prozent von 175 Euro = 32,73 Euro
Arbeitgeberanteil:
Pauschalbeitrag im gewerblichen Bereich:
5 Prozent des Arbeitsentgelts = 15,00 Euro
Arbeitnehmeranteil:
32,73 Euro abzüglich Pauschalbeitrag des Arbeitgebers = 17,73 Euro
Diese Fallkonstellation kann bei sehr geringen Arbeitsentgelten dazu führen, dass kein Arbeitsentgelt zur Auszahlung kommt und der Minijobber dem Arbeitgeber darüber hinaus eventuell noch einen Restbetrag zu erstatten hat.