Ärgernis oder Segen? Aufzeichnungspflichten Mindestlohn.
Viele unserer Mandanten beschweren sich über den hohen bürokratischen Aufwand der mit der Einführung des bundesweit einheitlichen Mindestlohnes ab dem 01.01.2015 entstanden ist. Besonders die Aufzeichnung der Arbeitszeiten wird als lästig und teilweise überflüssig befunden. Viele Gespräche mit unseren Mandanten drehen sich um diese Thematik. Grund genug, sich diesem Thema zu widmen und ein paar andere Gesichtspunkte anzuführen.
Zuerst wollen wir ein grundsätzliches Missverständnis aufhellen:
Die Aufzeichnungspflichten sind nicht erst mit dem neuen Mindestlohngesetzt entstanden, sonder schon seit je her vorhanden. Sie begründen sich auf verschiedenste Gegebenheiten.
Als Buchhalter führen wir natürlich ganz oben die GoB (Grundsätze der ordentlichen Buchhaltung) an.
Das erste Gebot der Buchhaltung: Keine Buchung ohne Beleg! Das gilt natürlich auch für die Lohnbuchhaltung, wie soll denn ein Stundenlohn abgerechnet werden, wenn es keine Aufzeichungen über die geleisteten Arbeitsstunden gibt?
Oder bei der Abrechnung von Handwerkerleistungen. Welcher Kunde akzeptiert denn schon eine Rechnung, auf der die geleisteten Handwerkerstunden nicht aufgeschlüsselt sind? Wenn der Handwerksbetrieb eine Rechnung erstellt, benötigt er also Aufzeichnungen der geleisteten (und abzurechnenden) Arbeitsstunden. Das gilt analog auch für Dienstleistungsbetriebe.
Und im Produktionsbetrieb? Neben dem Einsatz von Roh- Hilfs- und Betriebsstoffen, den Maschinenstunden und den Fixkosten sind die Kosten der Arbeitskräfte meistens ein wesentlicher Faktor bei der Kalkulation. Hier werden die Arbeitsszeiten in der Regel sogar minutengenau aufgezeichnet.
Zugegeben, Manche dieser Aufzeichnungen erfolgen ohne gesetzlichen Zwang. Sie basieren aus unternehmerischen Gegebenheiten. Sie sind sinnvoll und notwendig. Und genau dies sollte auch bei den "Stammtischgesprächen" nicht vergessen werden.