Unser Service und Wissen
Stellen Sie Ihre Fragen rund ums Rechnungswesen (Buchhaltung, Lohn+Gehalt, Bilanz, Kasse, Reisekostenabrechnung etc.).
Gerne auch aus den Bereichen Existenzgründung, Marketing, Internet.
Wir sammeln die Fragen und erstellen dann Antwortvideos zu dem Thema.
Schreiben Sie uns direkt an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Wir erstellen günstig und professionell Ihre lfd. Lohnabrechnungen für Industrie, Handel und Handwerk. Wir erstellen auch Sofortmeldungen nach §7 DEÜV, welche von Betrieben bestimmter Branchen abzugeben sind.
Um Arbeitnehmer neu anzumelden, benötigen wir gewisse Informationen und ggf. Anträge. Bitte beachten Sie auch die teils umfangreichen Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn näheres erfahren Sie im nächsten Tab ...
Dafür halten wir im Downloadbereich Formulare und Checklisten vor, die diese Aufgabe erleichtern.
Nachdem die grundsätzlichen Fragen geklärt sind, melden wir dann für Sie die Beschäftigten an
und erstellen die Lohnabrechnungen.
Der Gesetzgeber fordert von Betrieben bestimmter Branchen zusätzlich eine unverzügliche Meldung der Beschäftigten an die Datenstelle der Rentenversicherung. Die Entscheidung, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, trifft die Einzugsstelle. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse; bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.
Typische Tätigkeiten / Auswertungen, die Sie von uns erhalten sind dann:
Monatlich
- Lohnabrechnungen
- Beitragsnachweise
- Lohnsteueranmeldung
- Lohnkonten, Lohnjournale
- Buchungsliste
- Chefauswertung
- DTA-Datei für Onlinebanking
- Kostenstellenauswertung
- Antrag Kurzarbeitergeld
- AAG-Erstattungsanträge
Jährlich
- SV Jahresmeldungen
- Lohnsummenmeldung Berufsgenossenschaften
- Lohnsteuerbescheinigung
Bei Bedarf
- Arbeitsbescheinigungen
- Nebenverdienstbescheinigungen
- Einkommensbescheinigungen
- und viele mehr.
Die Lohnunterlagen erhalten Sie von uns per PDF in Ihre digitale Personalakte. Gegen einen geringen Aufpreis senden wir die Lohnabrechnungen auch direkt per Briefpost zu Ihren Arbeitnehmern. Es ist außerdem möglich, Ihren Mitarbeiter/innen über deren private eMail-Adresse den Zugang zum AGENDA Personalportal zu ermöglichen, dort finden sie ihre eigenen Unterlagen zur Abrechnung. Das spart bei Ihnen Papier und es entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.
Wir archivieren alle Dokumente und halten sie für die turnusmäßigen Prüfungen (Rentenversicherung, Lohnsteuerprüfung) bereit.
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Oktober 2022 einmalig auf 12 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Im Anschluss daran soll die unabhängige Mindestlohnkommission über die etwaigen weiteren Erhöhungsschritte befinden - erstmalig bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
Auf unseren Seiten finden Sie viele Informationen, die zwar den ganzen Themenkomplex nicht abbilden können, dennoch aber für viele von Bedeutung sind. Dabei stehen zwei Bereiche im Vordergrund:
Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann lediglich bei ihnen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abgewichen werden.
Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf.
Gilt der Mindestlohn für Jugendliche?
Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung gilt der allgemeine Mindestlohn nicht.
Gilt der Mindestlohn für Schülerinnen und Schüler?
Der Mindestlohn gilt für Schülerinnen und Schüler, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Gilt der Mindestlohn für Rentner?
Ja.
Und für wen gilt er nicht?
Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
- ehrenamtlich tätige Personen
- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
- Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
- Selbstständige
Wer muss seine Arbeitszeiten dokumentieren?
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, grundsätzlich auch deren Arbeitszeit dokumentieren. Das gilt branchenunabhängig, mit einigen, wenigen Ausnahmen (Familienangehörige).
Arbeitnehmer, die in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig sind:
- das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport und das damit verbundene
- Logistikgewerbe,
- das Schaustellergewerbe,
- die Gebäudereinigung,
- die Forstwirtschaft,
- die Fleischwirtschaft sowie
- Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen.
Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.
Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre aufbewahrt und bei einer Prüfung dem Zoll vorgelegt werden. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen (monatsweise Nachschreiben ist also nicht möglich!) und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
Schwellenwert
für die Aufzeichnungspflichten:
Bisher war geregelt, dass eine Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs.1 und Abs.2 MiLoG dann nicht erforderlich ist, wenn der jeweilige Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von über 2.958 Euro brutto erhält. Diese Schwelle ist zum 01. August 2015 um eine neue Schwelle von 2.000 Euro brutto ergänzt worden. Die neue Schwelle greift jedoch nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer das Gehalt von über 2.000 Euro brutto als verstetigtes Arbeitsentgelt bereits in den letzten 12 Monaten von dem gleichen Arbeitgeber bereits erhalten hat. Für alle weiteren Arbeitnehmer, die nicht bereits seit 12 Monaten mehr als 2.000 Euro brutto verdienen, entfällt die Aufzeichnungspflicht -wie bisher - ab einem monatlichen Bruttogehalt von mehr als 2.958 Euro.
Stundenzettel gem. §17 Mindestlohngesetz
Bereits bestehende Mindestlohnregelungen
In welchen Branchen gelten bereits Tarifverträge mit Mindestlohnregelungen?
Sie wurden in der Regel auf Basis des sogenannten Arbeitnehmer-Entsendegesetzes per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt. Zu diesen Branchen gehören zum Beispiel das Bauhauptgewerbe, das Dachdecker-, das Maler- und Lackierer- sowie das Elektrohandwerk, die Gebäudereinigung und die Abfallwirtschaft. Auch in der Zeitarbeitsbranche gibt es bereits einen Mindestlohn. Dieser wird durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt.
Übersicht der branchenbezogenen Mindestlöhne
Mindestlohn - Fragen und Antworten
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich (av) erklären.
Von den rund 70.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zur Zeit 502 allgemeinverbindlich (235 Ursprungs- und 267 Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge), darunter 173, die (auch) in den neuen Bundesländern gelten. Der Bestand an allgemeinverbindlichen Tarifverträgen unterliegt durch neue Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. durch das Außerkrafttreten allgemeinverbindlicher Tarifverträge ständigen Veränderungen.
In dem untenstehenden Verzeichnis sind alle für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in ihrer zur Zeit gültigen Fassung aufgeführt. Die Tarifverträge werden in dem Verzeichnis so lange als gültig geführt, bis die vollständige Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit in das Tarifregister eingetragen wird.
Die Allgemeinverbindlichkeit wird zum Teil mit Rückwirkung ausgesprochen. Die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit wird manchmal erst nachträglich bekannt. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Tarifvertrag in diesem Verzeichnis noch nicht aufgeführt ist, obwohl später die Allgemeinverbindlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen wird. Ebenso kann der Fall eintreten, dass ein Tarifvertrag noch als gültig und allgemeinverbindlich aufgeführt ist, obwohl die Allgemeinverbindlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.
Allgemeinverbindlicherklärungen ergehen zum Teil mit Einschränkungen oder Ausnahmen vom Geltungsbereich bzw. vom Tarifvertragsinhalt. Es empfiehlt sich deshalb - u.a. auch, weil dieses Verzeichnis nicht zu jedem Tarifvertrag alle Einzelheiten enthalten kann - im Einzelfall Auskunft unter Bezeichnung des in Betracht kommenden Tarifvertrages und Zeitraumes beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat IIIa8
53107 Bonn
einzuholen.
Quelle:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Benutzen Sie einfach unser kostenloses Tool zur Reisekostenabrechnung für Unternehmer und Arbeitnehmer. Inklusive der vollständigen Reisezieltabelle über die Verpflegungskosten- und Übernachtungspauschalen in aller Welt.
Reisekostenrechner (Excel-Formular) zum Download:
Damit verliert die Reisekostenabrechnung ihre Schrecken, benutzen Sie einfach unser praktisches und kostenloses Tool zur Reisekostenabrechnung für Unternehmer und Arbeitnehmer. Inklusive der vollständigen Reisezieltabelle über die Verpflegungskosten- und Übernachtungspauschalen in aller Welt.
Zu den Downloads Inlands- und Auslandsreisen
Weiterführende Infos zum Thema Reisekosten:
Seit dem 01.01.2008 gilt der einheitliche Begriff der Auswärtstätigkeiten. Reisekosten, die durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen, sind Fahrtkosten
- Tatsächliche Aufwendungen für persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels;
- bei öffentlichen Verkehrsmitteln der Fahrpreis einschl. Zuschläge
- für Benutzung eines eigenen Fahrzeuges
- bei Einzelnachweis: Kilometersatz aus jährlichen Gesamtkosten (Betriebsstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Garage am Wohnort, Kfz-Steuer, Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Zinsen für Anschaffungsdarlehen und AfA). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Pkw oder Kombi beträgt 6 Jahre; bei hoher Fahrleistung oder Altfahrzeugen ggf. kürzer (AfA-Dauer bei Arbeitnehmern = 8 Jahre).
- ohne Einzelnachweis: Fahrzeug Kilometersatz (Euro pro km)
Kraftwagen 0,30 Euro
Motorrad oder Motorroller 0,13 Euro
Moped/Mofa 0,08 Euro
Fahrrad 0,05 Euro
Bei Mitnahme anderer Personen erhöht sich der Kilometersatz von 0,30 Euro um 0,02 Euro und der Kilometersatz von 0,13 Euro um 0,01 Euro.
Ansatz außergewöhnlicher Kosten (Diebstahl, usw.) neben den Kilometersätzen möglich; Schadensersatzleistungen müssen angerechnet werden.
Verpflegungsmehraufwendungen
Inlandsreisen (seit 01.01.2020):
Eintägige Reise bis 8 Std. = 0 Euro
mehr als 8 Std. = 14 Euro
mehr als 24 Std. = 28 Euro
Mahlzeiten als Sachbezug oder Verpflegungskürzung
Erhielt der Arbeitnehmer auf seiner Reise von seinem Arbeitgeber eine Mahlzeit, wurde diese in der Regel mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet und entweder von der Reisekostenerstattung einbehalten oder lohnversteuert. Dies ist künftig so nicht mehr möglich.
Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer eine teilentgeltliche oder unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Das ist in folgenden Fällen denkbar:
Arbeitnehmer ist höchstens 8 Stunden weg, erhält daher keine Verpflegungspauschale und hat eine oder mehrere Mahlzeiten erhalten.
Arbeitnehmer ist höchstens 8 Stunden weg. Die Vorschrift orientiert sich an den Verpflegungspauschalen. Ist der Arbeitnehmer höchstens 8 Stunden auf der Reise, gibt es jedoch keine Verpflegungspauschalen und ohne Pauschale auch keine Kürzung. In diesem Fall wird der amtliche Sachbezugswert herangezogen, wenn eine Mahlzeitgestellung vorliegt. Die amtlichen Sachbezugswerte betragen ab 01.01.2014 für ein Frühstück 1,63 Euro und 3,00 Euro für ein Mittag- bzw. Abendessen. Der amtliche Sachbezugswert gilt jedoch „nur“, wenn die Mahlzeit nicht mehr als 60 Euro. Kostet die Mahlzeit über 60 Euro ist sie, mit ihrem tatsächlichen Betrag, als Arbeitslohn zu versteuern. Soll die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert als Arbeitslohn versteuert werden, kann die Lohnversteuerung mit 25 % pauschal erfolgen.
Arbeitgeber verzichtet auf die Aufzeichnung von Reisekosten oder der Arbeitnehmer ist länger als 3 Monate am selben auswärtigen Einsatzort tätig (Dreimonatsfrist).
Arbeitgeber verzichtet auf die Aufzeichnung von Reisekosten oder die Dreimonatsfrist ist abgelaufen. Wenn der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen über die Reisen führt und somit auch keine Pauschalen erstattet, ist ebenfalls der amtliche Sachbezugswert heranzuziehen, wenn eine Mahlzeitgestellung (unter 60 Euro) vorliegt. Das Gleiche gilt, wenn der Dreimonatszeitraum überschritten wurde und daher keine Verpflegungspauschalen mehr erstattet werden dürfen.
Arbeitnehmer ist mehr als 8 Stunden weg.
Ist der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden unterwegs oder auf einer mehrtägigen Reise (mit oder ohne Übernachtung) und erhält dafür eine steuerliche Verpflegungspauschale, ist diese um erhaltene Mahlzeiten zu kürzen. Folgende Kürzungsbeträge sind dafür festgeschrieben:
Frühstück: Für ein Frühstück werden 20 Prozent des Tagessatzes für eine 24-stündige Abwesenheit (im Inland also 20 % von 28 Euro = 5,60 Euro) angesetzt.
Mittag- oder Abendessen: Bei einem Mittag- oder Abendessen werden jeweils 40 Prozent des Tagessatzes für eine 24-stündige Abwesenheit (im Inland 40 % von 28 Euro = 11,20 Euro) angesetzt.
Die Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgt dabei tagesgenau. Erhält der Reisende bei einer zweitägigen Reise am ersten Tag keine Mahlzeit und dafür am letzten Tag Frühstück, Mittag- und ein Abendessen, so wird nur die Verpflegungspauschale des zweiten Tages gekürzt. Die Kürzung kann die (Tages-) Verpflegungspauschale maximal auf 0,00 Euro reduzieren.
b) auf Auslandsdienstreisen
Es gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder)
gemäß Bekanntmachung durch BMF (die genauen Werte finden Sie in unseren weiter oben zum Download bereitgestellten Excel-Formularen)
- Pauschbetrag entsprechend dem Ort, der zuletzt vor 24 Uhr (Ortszeit) erreicht wurde.
- Bei Reisen von Ausland in Inland an einem Tag gilt das Auslandstagegeld.
- Für eintägige Auslandsreisen und für Rückreisetage aus dem Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
- Bei Flugdauer von mehr als 2 Kalendertagen gilt für Zwischenzeiten der Pauschbetrag für Österreich.
- Bei Schiffsreisen gilt der für Luxemburg geltende Pauschbetrag und für die Tage der Ein- und Ausschiffung der Pauschbetrag für den Hafenort. Bei Personal auf deutschen Staatsschiffen/Schiffen der Handelsmarine unter deutscher Flagge gilt Inlandstagegeld.
- Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend
Übernachtungskosten
Unterkunftskosten an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte können nur noch bis zu 48 Monate lang uneingeschränkt in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten abgezogen werden. Danach dürfen monatlich nur maximal 1.000 Euro (wie bei der doppelten Haushaltsführung) angesetzt werden.
Übernachtungskosten im Hotel.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die gesamten (dienstlichen) Kosten für die Übernachtung steuerfrei erstatten. Der Selbstständige kann die Übernachtungskosten als Betriebsausgabe abziehen.
Ist beim Arbeitnehmer in der Hotelrechnung ein Frühstück enthalten, spielt es keine Rolle, ob dies in einer Service-Pauschale enthalten ist oder offen ausgewiesen wird. Die Mahlzeiten werden entsprechend von den Verpflegungspauschalen gekürzt.
Beim Unternehmer wird nur dann die Kürzung von den Verpflegungspauschalen vorgenommen, wenn das Frühstück nicht offen ausgewiesen wird. Denn er kann im Gegensatz zum Arbeitnehmer keinen Sachbezug geltend machen.
Laut BMF-Schreiben ist es unerheblich, ob die Kürzung von der Hotelrechnung oder den Verpflegungspauschalen vorgenommen wird.
Reisenebenkosten
Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit, Reisedauer und Reiseweg sind aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen (Fahrtenbuch, Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr usw.) nachzuweisen.
Rechtlicher Hinweis:
Alle Informationen auf dieser Website sind sorgfältig recherchiert. Aber wir können keine rechtliche Bindung oder fehlerfreiheit garantieren. Deshalb können wir auch keine Verantwortung für die Richtigkeit der Inhalte übernehmen.
Um Ihnen und uns die Arbeit zu erleichtern, ist eine gute Organisation sehr hilfreich.
Kurzanleitung zur Belegsortierung
Infoblatt: Belege richtig sortieren
Wie hätten wir es denn gerne?
Die meisten unserer neuen Mandanten fragen uns, wie denn die Belege am besten sortiert und vorbereitet werden, damit wir sie einfach verarbeiten können. Wir haben da mal einen kleinen Videoclip erstellt:
Wie werden Bewirtungsbelege
eigentlich ausgefüllt?
Eigentlich ganz einfach. Außerdem kann auch das Trinkgeld mit angesetzt werden. Das muss man aber in der Regel selbst eintragen. Wie und wo? Wir zeigen es hier am praktischen Beispiel:
Mehr zum Thema Bewirtung:
Die Bewirtungsaufwendungen werden zu 70 % als betrieblich anerkannt, die Vorsteuer kann zu 100 % abgezogen werden (Der bewirtende, zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) die in den Bewirtungsaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer in voller Höhe von der Vorsteuer abziehen und nicht nur die nach § 4 Abs.1 Nr.2 EStG abzugsfähigen 70%). Das gilt auch für das Trinkgeld, nur ist hier natürlich kein Vorsteuerabzug möglich.
In der Tat sind noch viele weitere Bedingungen an die Anerkennung von Bewirtungsbelegen geknüpft. So gilt auch hier die Regel, dass Belege über 150 Euro zum Zwecke des Vorsteuerabzuges alle Angaben wie eine ordentliche Handelsrechnung enthalten müssen, insbesondere den Namen und Anschrift des bewirtenden Unternehmers.
Übersicht der Pflichtangaben:
- Anlass der Bewirtung (möglichst genau, allgemeine Angaben wie "Arbeitsgespräch" genügen nicht)
- Namen der bewirteten Personen
- Unterschrift des Bewirtenden, also des Gastgebers.
- Name und Anschrift der Gaststätte
- Tag der Bewirtung (maschinell eingedruckt)
- Genaue Bezeichnung der verzehrten Speisen, z.B. "Menü 1", "Tagesgericht 2", "Lunch-Buffet". Allgemeine Angaben wie "Speisen und Getränke" genügen nicht.
- Rechnungsbetrag in einer Summe inklusive Mehrwertsteuer sowie anzuwendender Steuersatz
- Ausstellungsdatum der Rechnung (auch wenn identisch mit Bewirtungsdatum)
- Rechnungsnummer/Registrierungsnummer
- Ferner empfiehlt es sich, das Trinkgeld vom Empfänger abzeichnen zu lassen,
Das gesamte Thema Bewirtungen füllt mehrere Seiten. Wir wollen hier nicht alles haarklein aufführen, um den Rahmen an dieser Stelle nicht zu sprengen. Es empfiehlt sich, Beratung in Anspruch zu nehmen, sobald die Belege oder Bedingungen aus dem üblichen Rahmen fallen.
Erklärvideo:
Organisation der Zusammenarbeit
Wie läuft das denn eigentlich, wenn die Buchhaltung von uns übernommen wird? Welche Belege und Informationen werden benötigt und wie werden sie übermittelt? Viele Fragen tun sich auf, wenn es darum geht, mit einem externen Buchhalter zusammenzuarbeiten. Hier gibt es die Antworten.
Das Finanzamt verlangt eine ordnungsgemäße Buchhaltung. Dazu gehört natürlich auch die Kasse.
Die Anforderungen an die elektronische Kasse sind in den vergangenen Jahren immer strenger geworden. Seit dem 01.01.2017 müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung alle elektronischen Kassen die Journaldaten speichern.
Seit dem 01.01.2020 ist eine nach den Vorgaben des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) erstellte und zertifizierte Sicherheitseinrichtung in den Kassen vorgesehen. Neben der damit zu erwartenden Manipulationssicherheit wird auch eine Schnittstelle für das Auslesen der Daten durch die Finanzverwaltung installiert.
Ebenfalls gibt es seit dem 01.01.2020 eine Kassen-Nachschau: Also Finanzbeamte können unangemeldet während der Geschäftszeiten auftauchen und die Kassendaten auslesen, um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen.
Der Buchhalter erklärt:
Kassenführung
Und was nun?
Viele Ladenbesitzer (Friseure, Fashion-Verkäufer, Handwerker und Co) stellen sollten erkennen, dass eine konforme Kassenlösung unabdingbar geworden ist.
Eine falsche Entscheidung kann existenzbedrohend für Ihr Unternehmen sein.
Beispiel
für eine konforme Kassenlösung:
Eine Kassensoftware ist keine Besorgung, die man nebenbei erledigen sollte. Der Kauf einer Software für den Einzelhandel muss gut überlegt sein, zumal die Systeme heutzutage mehr können sollten, als Ihre Verkäufe abzuwickeln. Eine zuverlässige All-in-One-Lösung finden Sie bei INVENTORUM, denn neben einer intuitiven Kassensoftware für das iPad vereinen wir Lagerverwaltung, Buchhaltung, Kassenbuch, Kundenverwaltung und Onlineshop in einem POS-System.
INVENTORUM Kassensystem ist eine Kassen App für das iPad, das sich durch einen einfachen Download blitzschnell in ein modernes Kassenprogramm für Ihren Einzelhandel mit vielen hilfreichen Funktionen verwandelt. Dank der integrierten Warenwirtschaft können Sie ganz einfach Ihre Produkte in das Kassensystem via Massenimport hochladen und nachträglich jederzeit bearbeiten. Im Kassen-Menü finden Sie dann all Ihre Produkte in der Listen- oder Kachelansicht sowie sortiert nach Kategorien aufgeführt und können sofort mit dem Verkauf beginnen. Die klare Übersicht und die intuitive Bedienung machen das Kassieren so zum Kinderspiel. Eine Software für die Registrierkasse – sozusagen, denn letztere Anschaffung können Sie sich gänzlich sparen, denn Ihr iPad ist nun wirklich seinen Preis wert und kann mit unserer Kassenlösung mehr, als Sie es sich je haben vorstellen können.
Grundsätze
der Kassenführung bei Bareinnahmen
§146 Abgabenordnung Abs.1: Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden. Was bedeutet das für uns? Lesen Sie weiter:
Das die Aufzeichnungen vollständig und richtig vorzunehmen sind, ist selbsterklärend. Zeitgerecht und geordnet werden sie durch Einhaltung der chronologischen Reihenfolge und durch fortlaufende Nummerierung der Einträge, auch das ist den Meisten klar. Allerdings hapert es oft an der letzten Vorschrift, der täglichen Aufzeichnung. Das Kassenbuch soll also nicht z.B. monatlich nachträglich erstellt werden, sondern an jedem Tag mit Kassenbewegungen.
Privateinlagen und –entnahmen, sind ebenfalls aufzuzeichnen. Das gilt natürlich auch für Ein- und Auszahlungen auf ein Bankkonto. Wenn es dafür keinen Beleg gibt, muss ein Eigenbeleg erstellt werden. Denn wie in der gesamten Buchhaltung gilt auch hier: Keine Buchung ohne Beleg.
Unterkassen, z.B. von Ausstellungen, Sonderverkäufen vor der Tür, oder Reisekostenabrechnungen mit vielen Einzelbelegen, können als Einzelposition im Kassenbuch aufgeführt werden.
Die Kasse muss jederzeit „sturzfähig“ sein, also der Sollbestand laut Kassenbuch muss mit dem tatsächlichen Bestand übereinstimmen. Das kann natürlich nur bei täglicher Aufzeichnung und täglichem Zählen der Kasse funktionieren. Als Hilfsmittel stellen wir im Downloadbereich ein Zählprotokoll zur Verfügung.
Ein weiterer Grundsatz ist die Nachvollziehbarkeit von Änderungen. Falsche Einträge im Falle eines Falles sichtbar durchstreichen und in der nächsten Zeile berichtigen. Tippex ist tabu. Kassenaufzeichnungen auf „Schmierzetteln“ sind aber durchaus zulässig, wenn sie hinterher in Reinschrift überführt werden und die Originale aufbewahrt werden.
Ein elektronisches Kassenbuch ist nur zulässig, wenn ein Testat über die GoB-Konformität vorliegt.
Bei Registrierkassen müssen die Tagesabschlüsse (Z-Berichte) lückenlos (fortlaufende Nummerierung!) aufbewahrt werden.
Bei Filialbetrieben ist grundsätzlich für jede Kasse ein getrenntes Kassenbuch zu führen.
Kassenüberträge in eine andere Kasse oder auf das Bankkonto sind aufzuzeichnen, dabei müssen die Daten mit dem Kontoauszug übereinstimmen.
Für das Hotel- und Gaststättengewerbe, Handwerker, Autowerkstätten, Einzelanfertigungen bei Juwelieren, Freiberuflern gelten erweiterte Aufzeichnungspflichten. Dies gilt auch für Barverkäufe über 15.000 Euro. (Z.B. Name und Anschrift des Käufers). Für Einzelheiten sprechen Sie uns gerne an.
Wie fast alle Unterlagen sind auch die Kassenbücher nebst Belegen, Abrechnungen und begleitenden Dokumenten 10 Jahre lang aufzubewahren. Für elektronische Registrierkassen werden immer strengere Anforderungen an die Manipulationssicherheit gestellt.
Fachliteratur zum Thema
Dieses Buch bietet die Möglichkeit, sich intensiv mit der Thematik Kassenführung zu beschäftigen. Leicht verständlich geschrieben und mit zahlreichen Schaubildern, Tabellen und Mustervordrucken soll es als verlässlicher Begleiter in der täglichen Praxis dienen.
bei Amazon:
Kassenführung in bargeldintensiven Unternehmen:
Kassenführung - Bargeschäfte sicher dokumentieren:
Wer es "old school" mag / braucht, der greift zum Kassenbuch. Und weil wir immer wieder nach der richtigen Form gefragt werden... hier das passende Produkt:
AVERY Zweckform 426 Kassenbuch
Wenn Sie die Bareinnahmen lt. dem Kassensystem (bei Amazon Registrierkasse, Computerkasse, Quittungsblock etc.) ermitteln, dann können Sie durch den Kassensturz die Gegenprobe erstellen. Erst beides zusammen: Einnahmereport aus dem Kassensystem und der gezählte Kassenbestand machen die Kassenbuchhaltung komplett.
Beispiel:
Der Kassenbestand am Vorabend war 250,00 Euro, mit diesem Bestand starten Sie auch in den hoffentlich erfolgreichen Arbeitstag.
Während des Tages erzielen Sie Bareinnahmen, haben ein Nachnahmepaket angenommen und 100,00 Euro aus der Kasse entnommen. Weitere 200,00 Euro haben sie privat entnommen.
Sie schliessen die Ladenkasse ab und drucken den sogenannten Z-Bon aus. Auf dem Z-Bon finden Sie nun neben weiteren Details den erzielten Barumsatz des Tages: 925,00 Euro.
Jetzt kommt der Kassensturz: Sie "stürzen" die Geldschublade und zählen jede Münze und jeden Schein, also vom 1-Cent-Stück bis zum 500-Euro-Schein. Dabei benutzen Sie unsere Vorlage mit dem Zählprotokoll. Die Summe ergibt genau 870,00 Euro.
Zwei Dinge haben Sie jetzt erreicht:
- Ihre Kasse ist ordentlich geführt
- Sie erkennen, dass 5,00 Euro fehlen (Kassenmanko)
So sieht dann der Kassenbericht mit unserer Vorlage aus:
Für die Erstellung von ordnungsgemäßen Rechnungen gibt es eine Reihe von Vorschriften und Bedingungen.
Hier eine Schnellübersicht über die Mindestanforderungen:
Rechnung - Kurzübersicht Mindestangaben:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Empfängers
- Liefermenge, handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Leistung
- Tag/Zeitraum der Lieferung oder Leistung
- Entgelt ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselt
- Steuerbetrag
- Steuersatz
- Ausstellungsdatum
- Steuernummer
- Rechnungsnummer fortlaufend
- Ggf. im Voraus vereinbarte Entgeltminderung (Skonto)
- Ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung
Detaillierte Übersicht über die vorgeschriebenen Rechnungsangaben
- (finanzamtsbezogene) Steuernummer des leistenden Unternehmers oder die vom BZSt erteilte USt-Identifikationsnummer
- bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Handelsvertreter-, Güterbeförderungs- und Bearbeitungsleistungen: USt-IdNr. des Kunden
- Name und Anschrift leistender Unternehmer
- Name und Anschrift Leistungsempfänger
- Leistungsbeschreibung (Art, Menge bzw. Umfang)
- Ausstellungsdatum
- Leistungszeitpunkt
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Bemessungsgrundlage (bei unterschiedlichen Steuersätzen gesondert)
- Steuerbetrag und maßgeblicher Steuersatz (außer bei Steuerbefreiung oder Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers)
- Hinweis auf Art der Steuerbefreiung oder auf Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers
- bei Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. Angaben nach § 1 b Abs. 2 und 3 UStG
- bei Schlussrechnung: vorher vereinnahmte Teilentgelte und auf sie entfallende Steuerbeträge absetzen, falls über Teilentgelte Rechnungen ausgestellt worden sind
- Hinweis auf Anwendung der Differenzbesteuerung (Reiseleistung, Gebrauchtwaren)
- Hinweis auf Aufbewahrungspflicht bei Privatpersonen (zwei Jahre)
- Ab 01.01.2009 entfällt Pflicht zur Rechnungsstellung bei nach § 4 Nr. 8-28 UStG steuerfreien Umsätzen sowie Verpflichtung zu einer zusätzlichen Übermittlung einer Sammelrechnung bei EDI. Ab 01.01.2010 ist USt-IdNr. des Leistenden als auch Leistungsempfänger bei Reverse-Charge n. § 13 b Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 UStG anzugeben (Grundregelfälle § 3 a Abs. 2 UStG).
Zusätzliche Rechnungsangaben ab 01.01.2013 (Entwurf Jahressteuergesetz 2013)
- „Gutschrift“ bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger • „Steuerschuldnerschaft Leistungsempfänger“ bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren)
- „Sonderregelung für Reisebüros“ bei Besteuerung von Reiseleistungen
- „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder Sammlungsstücke „Antiquitäten/Sonderregelung“ bei Abrechnungen über Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und für im Inland steuerpflichtige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ist ab 01.01.2013: Rechnungsausstellung spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, an dem der Steuertatbestand eingetreten ist (bisher: sechs Monate).
Unsere Empfehlung
Eine preiswerte, flexible und sichere Lösung für Existenzgründer und kleine Unternehmer / Unternehmen ist Fastbill. Viele unserer Mandanten setzen es ein und haben damit ihre Probleme hinsichtlich der Rechnungserstellung gelöst. Auch wir freuen uns, denn dank der umfangreichen Exportmöglichkeiten ist die Zusammenarbeit mit dem Buchhaltungsbüro viel einfacher.
Kleinbetragsrechnungen
Rechnungen bis zu brutto 250 Euro gelten als Kleinbetragsrechnungen.. Für sie gelten geringere Anforderungen als an andere Rechnungen.
Mindestangaben auf eine Kleinbetragsrechnung (bis 250 Euro)
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Liefermenge, handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Leistung
- Entgelt+Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag)
- Steuersatz
- Ausstellungsdatum
- Ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung
Exkurs:
Elektronische Rechnungen
Für Umsätze seitdem 01.07.2011 wird die elektronische Rechnung einer Papierrechnung gleichgestellt. Die elektronische Übermittlung bedarf der Zustimmung des Empfängers (formlos).
Die bisherige Übermittlungsform mittels EDI/elektronisch qualifizierter Signatur bleibt zulässig. Neu für Umsätze ab 01.07.2011 ist die elektronische Übermittlung in anderen Formaten (z. B. EMail mit Anhang (pdf, Textdatei); De-Mail, Computer-Fax, Faxserver, Web-Download).
Die Echtheit der Herkunft (Identität des Rechnungsausstellers), die Unversehrtheit des Inhaltes (Pflichtangaben während Übermittlung nicht geändert) und die Lesbarkeit (für das menschliche Auge) der Rechnung muss durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren mit verlässlichem Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung gewährleistet sein. Eine Dokumentationspflicht hierüber besteht nicht.
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind durch den Unternehmer nach wie vor nachzuweisen. Auch der Leistungsempfänger kann elektronische Rechnung in Form einer Gutschrift erstellen. Der Leistende und nicht der Leistungsempfänger hat dann das innerbetriebliche Kontrollverfahren durchzuführen.
Elektronische Rechnungen sind in ihrer originären Form zu archivieren unter Beachtung der GoBs und GDPdU (nicht nur als Papierausdruck). Verletzung der Aufbewahrungspflichten stellt Ordnungswidrigkeit (§ 26 a UStG) dar, ohne Auswirkung auf den Vorsteuerabzug. Auf den Vorsteuerabzug wirkt sich dies jedoch nicht aus, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen wurden.
GetMyInvoices:
zentral. digital. vollautomatisch.
Automatischer Download aus Online-Portalen
Ob Telefonrechnung, Aborechnung oder Flugtickets – GetMyInvoices erfasst all Ihre Rechnungen aus über 2500+ Online-Portalen.
Automatischer
Import aus E-Mail-Postfächern, GetMyInvoices erfasst auch Rechnungen, die Ihnen per Email zugesandt werden.
Eine E-Mail-Adresse für alle Rechnungen
GetMyInvoices bietet zudem ein zentrales E-Mail-Postfach, an das Sie alle eingehenden Rechnungen schicken können.
Zu diesem Thema produzieren wir jetzt Videos aus der Reihe:
"Der Buchhalter erklärt" auf YouTube
PKW im Betrieb Teil 1 -
Neuwagen vs. Gebrauchtwagen
Eine häufig gestellte Frage in Beratungsgesprächen mit Unternehmern, besonders interessant für Existenzgründer. Kaufe ich einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen und was sind die Auswirkungen auf meine Steuern und Liquidität? Schauen Sie sich dieses Video an:
Zum Nachlesen.
Die Beispielzahlen
aus dem Video:
Neuwagen
- Bruttolistenpreis 55.000 Euro
- Kaufpreis brutto: 49.980 Euro
- Vorsteuer 19%: 7.980 Euro
- Kaufpreis netto: 42.000 Euro
- Afa/Jahr: -7.000 Euro
- Betriebskosten: -3.000 Euro
Steuern/Vers.: -1.600 Euro - Kosten/Jahr: -11.600 Euro
- Private Nutzung 1% vom Bruttolistenpreis=550 Euro/Monat = +6.600 Euro / Jahr
- Berichtigte Betriebsausgabe = 5.000 Euro
- Steuervorteil bei 20% Steuersatz* = 1.500 Euro
Gebrauchtwagen
- Bruttolistenpreis 55.000 Euro
- Kaufpreis brutto: 2.000 Euro
- Vorsteuer : 0 Euro
- Kaufpreis netto: 2.000 Euro
- Afa/Jahr: -1.000 Euro
- Betriebskosten: -3.000 Euro
Steuern/Vers.: -2.000 Euro - Reparaturen: -600 Euro
- Kosten/Jahr: -6.600 Euro
- Private Nutzung 1% vom Bruttolistenpreis=550 Euro/Monat = +6.600 Euro / Jahr
- Berichtigte Betriebsausgabe = 0 Euro
- Steuervorteil = 0 Euro
*Steuersatz:
Vereinfachter Beispielsteuersatz zur Veranschaulichung. Wird auch im Video verwendet.
PKW im Betrieb Teil 2 -
Fahrtenbuch führen?
Wenn der betriebliche PKW nur (sehr) wenig privat genutzt wird, oder der PKW bereits abgeschrieben ist, oder von vornherein ein gebrauchtes Fahrzeug angeschafft worden ist, dann hat die Fahrtenbuchmethode gegenüber der 1%-Regelung steuerliche Vorteile. Warum wird sie dann so selten genutzt wird, erkläre ich in diesem Video:
Text auf der Flipchart
zum Nachlesen
Notwendige Angaben im Fahrtenbuch:
- Datum und Anfangs- und Endkilometerstand jeder betrieblichen Fahrt
- Zweck der Reise mit Angaben zum besuchten Geschäftspartner
- Besuchte Orte, bei Umwegen Beschreibung der Route
- Privatfahrten nur mit Kilometerangaben
Vollständigkeit und Richtigkeit:
- Gebundenes Buch, keine Loseblattsammlung
- Zeitnahe Führung
- Ausschluss von nachträglichen Änderungen
- Bezugnahme auf ergänzende Unterlagen
Fahrtenbücher erhalten Sie im Fachhandel, dieser Link führ auf eine Auswahl bei Amazon klassischer Fahrtenbücher in Formularform. Hier finden Sie die moderne, aber auch in der Anschaffung teurere elektronische Variante bei Amazon.
Hier geht es zu den Beispielen!
Rechtlicher Hinweis:
Alle Informationen auf dieser Website sind sorgfältig recherchiert. Aber wir können keine rechtliche Bindung oder fehlerfreiheit garantieren. Deshalb können wir auch keine Verantwortung für die Richtigkeit der Inhalte übernehmen.
Welche Unternehmensform ist die richtige?
Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt werden soll, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Rechtsform hat Vor- und Nachteile.
Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden:
- Von wie vielen Personen soll das Unternehmen gegründet werden?
- Wer soll das Unternehmen leiten?
- Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden?
- Ist das Vorhaben risikoreich?
- Soll die persönliche Haftung beschränkt werden?
- Sollen möglichst wenig Formalitäten bei der Gründung entstehen?
- Soll das Unternehmen eine hohe Kreditwürdigkeit haben?
- Muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen?
- Soll vom Eintragungsrecht in das Handelsregister Gebrauch gemacht werden?
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Gründung einzelner Rechtsformen:
Einzelunternehmen
Organisation
Führt ein Gewerbetreibender seine Geschäfte ohne weitere Gesellschafter, so wird er als Einzelunternehmer tätig. Egal ob er als Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch (HGB) oder als sogenannter Kleingewerbetreibender tätig wird, er führt seine Geschäfte allein und bei voller persönlicher Haftung, auch wenn er Geschäftsführer oder Prokuristen bestellt. Er steht mit seinem gesamten privaten Vermögen für seine Handlungen im Geschäftsverkehr ein. Das heißt, er trägt auch alle Verluste selbst und braucht anfallende Gewinne nicht mit anderen zu teilen. Organisationsrechtlich ist das Einzelunternehmen die einfachste Unternehmensform.
Geschäftsführung
Nach der erfolgten Gewerbeanzeige beim zuständigen Gewerbeamt kann der Einzelunternehmer mit seiner Tätigkeit beginnen, sofern diese nicht erlaubnispflichtig ist. Die Einnahmen-Überschussrechnung, die für die Kleingewerbetreibenden in der Regel ausreicht, muss für das Finanzamt aussagekräftig sein. Ist der Einzelunternehmer Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 HGB, muss das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden. Es kommen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzpflichten der §§ 238 bis 256 HGB hinzu. Ein Kleingewerbetreibender kann sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen.
Kennzeichnungspflichten
Unterschiedliche Kennzeichnungspflichten im Geschäftsverkehr bestehen je nachdem, ob Sie als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen oder Kleingewerbetreibender sind.
Personengesellschaften
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine BGB-Gesellschaft oder GbR liegt vor, wenn sich mehrere Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen Unternehmens zusammenschließen. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es: "Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten". Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Eine GbR kann auch nichtgewerbliche Zwecke verfolgen.
Zur Errichtung der Gesellschaft ist kein schriftlicher Vertrag erforderlich, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich niederzulegen, insbesondere für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen.
Für eine gewerbliche GbR ist eine gemeinsame Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Der Unternehmensname besteht aus den Vor- und Zunamen der Gesellschafter. Auf Geschäftsbriefen müssen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der Gesellschafter sowie eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden.
Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen nicht mehr sämtliche Gesellschafter einer GbR verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden soll. Hierfür genügt ein Urteil gegen die Gesellschaft selbst. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters ist auch künftig ein Urteil gegen den Gesellschafter persönlich erforderlich.
Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw.. Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.
Nach dem Gesetz steht den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft die Geschäftsführungsbefugnis gemeinschaftlich zu. Damit ist eine gewisse Kontrolle möglich. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam. Im Gesellschaftsvertrag kann aber anderes vereinbart werden.
Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Das Ausscheiden einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Diese Konsequenz kann in der Praxis zu äußerst unbefriedigenden Ergebnissen führen. Durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse können andere Regelungen vereinbart werden.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft (oHG) ist das Handelsgesetzbuch. Besondere Merkmale der oHG sind die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter. Anstelle einer gewerblichen Betätigung kann bei dieser Rechtsform auch die Verwaltung eigenen Vermögens stehen.
Erreicht ein bislang in Form einer GbR betriebenes Unternehmen eine kaufmännische Betriebsgröße, so ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung die Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Die GbR wird dadurch zur oHG. Die Anmeldung zum Handelsregister wird durch einen Notar protokolliert.
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zuerst nach dem Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber zu Beweiszwecken entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung ist es sinnvoll, sich durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.
In der Regel erzielen die Gesellschafter ihren Unterhalt durch die persönliche Betätigung im Unternehmen. Abgesehen von der Gewinnverteilung sollte deshalb beispielsweise die Zulässigkeit bzw. die Voraussetzungen regelmäßiger Entnahmen geregelt werden.
Die interne Geschäftsführung steht bei der oHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes muss daher auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis geklagt werden. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber anderes vorsehen. Für den Abschluss ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.
Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbständigen Firmennamen. Die oHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Vertreten wird die oHG durch die Gesellschafter, wobei jeder nach dem Gesetz alleinvertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die z.B. dazu führen, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu halten ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung. Ein Verstoß dagegen kann nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht begründen.
Ein Gläubiger kann sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen, jeweils für die volle Forderung. Ein ggf. erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.
Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall durch den Gesellschaftsvertrag im Einzelnen geregelt werden. Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen sollten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Kommanditgesellschaft (KG, GmbH &Co KG)
Die GmbH & Co.KG ist eine besondere Erscheinungsform der Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der KG ist keine natürliche Person, sondern eine GmbH (juristische Person). Die GmbH & Co.KG, ist gesetzlich nicht geregelt. Da im Gesellschaftsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit herrscht und dieser gestattet, dass die gesetzlich geregelten Gesellschaftsarten abgewandelt werden können, konnten Gesellschaftstypen entstehen, die den Bedürfnissen der modernen Wirtschaft entsprechen. Die GmbH & Co.KG ist eine Personengesellschaft, obwohl sie auch Elemente einer Kapitalgesellschaft aufweist. Für die GmbH & Co.KG finden in erster Linie die Vorschriften über die KG Anwendung.
Gründung
Die Gründung der GmbH & Co.KG erfolgt wie die der KG durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten GmbH (Komplementär) und mindestens eines Kommanditisten. Da für die Gründung der "Komplementär-GmbH" auch ein Gesellschaftsvertrag notwendig ist, erfordert die Errichtung der GmbH & Co.KG den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, den der GmbH und den der KG. Die Firma der GmbH & Co.KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementären - zum Handelsregister anzumelden. Hat die Komplementär-GmbH ihren Sitz im Registerbezirk der GmbH & Co.KG ist zu beachten, dass sich die Firma der Komplementärs-GmbH hinreichend deutlich von der Firma der GmbH & Co.KG unterscheidet. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist dem Gewerbeamt anzuzeigen.
Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co.KG erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der KG. Die GmbH besitzt als Komplementärin die Befugnis zur Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft und deren Vertretung nach außen. Hieraus ergibt sich eine Besonderheit. Da die GmbH als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, bedient sie sich eines Geschäftsführers. Dadurch wird bei der GmbH & Co.KG der bei den Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen, denn es führt eine gesellschaftsfremde Person die Geschäfte beziehungsweise vertritt die Gesellschaft, welche nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sogenannte Fremdorganschaft). Sind die Kommanditisten, wie häufig, Gesellschafter der Komplementär-GmbH, und üben sie zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten, womit die Geschäftsführungs- und Vertretungsprinzipien der KG zulässigerweise umgangen werden.
Haftung
Die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter ist wie bei der KG: Der unbeschränkten Haftung der Komplementär-GmbH steht die beschränkte Haftung der Kommanditisten gegenüber. Die unternehmerischen Haftungsrisiken des Komplementärs sind der GmbH zugewiesen, deren Gesellschafter grundsätzlich nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen. Es besteht eine faktische Haftungsbeschränkung des Komplementärs. Um dies nach außen darzustellen, muss dies in der Firma der KG durch den Zusatz GmbH & Co deutlich gemacht werden.
Jahresabschluss
Die GmbH & Co.KG ist eine so genannte Mischrechtsform, daher muss für beide Gesellschaften - einerseits die GmbH und andererseits die KG - jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden.
Vor- und Nachteile
im Überblick
Vorteile:
faktische Begrenzung der Haftung des Komplementärs aufgrund seiner Rechtsform
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Kommanditisten oder durch eine fremde Person möglich
Nachteile:
rechtlich komplizierte Konstruktion
Kosten und Formalitäten für die Errichtung der Komplementär-GmbH
negatives Image durch große Insolvenzanfälligkeit
Kapitalgesellschaften
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt)
Der Hauptgrund für die Wahl der GmbH als Rechtsform für ein Unternehmen ergibt sich schon aus der Bezeichnung: "mit beschränkter Haftung". Sie bietet die gesetzliche Möglichkeit, die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken.
Für die Gründung einer GmbH ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag erforderlich, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss. Durch die Eintragung in das Handelsregister, die durch den zuvor bestellten Geschäftsführer angemeldet werden muss, entsteht die Gesellschaft. Sie ist erst dann eine eigene Rechtsperson. Die GmbH führt eine Firma, hat also einen eigenen Namen. Sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen.
Das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Für eine UG gilt - zumindest theoretisch - ein Mindeststammkapital von 1 Euro. Die Mindeststammeinlage beträgt für beide Formen 1 Euro.
Für die GmbH/UG ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss. Zur Auflösung der GmbH/UG ist ein Liquidationsverfahren notwendig.
Aktiengesellschaft (AG)
& Ausländische Gesellschaftsformen (LTD, SARL etc.)
LIMITED (LTD.)
Eine „Private Company Limited by Shares“ ist eine Gesellschaftsform des englischen Rechts, die der GmbH ähnelt. Nachdem der EuGH die Rechts- und Parteifähigkeit einer Limited außerhalb Englands bestätigt hat, tauchen auch in Deutschland hin und wieder derartige Unternehmen auf. Die Gründung erfolgt in der Regel durch einen Vermittler in England, wobei die Firma dort jedoch nie eine Geschäftstätigkeit aufnimmt, sondern sofort eine Zweigniederlassung in Deutschland anmeldet.
Der maßgebliche Unterschied zur GmbH besteht darin, dass ein Mindeststammkapital nicht erforderlich ist. Bereits mit einem englischen Pfund kann eine Limited gegründet werden.
Gleichwohl gilt nach dem englischen Recht eine Haftungsbeschränkung, denn dort hat das Wirtschaftsministerium dafür zu sorgen, unseriöse Gesellschaften aus dem dafür vorgesehenen Register zu löschen.
Bislang bestehen erhebliche Zweifel, ob eine Haftungsbeschränkung bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausschließlich in Deutschland gilt. Gegen eine Limited sprechen auch die laufenden Kosten und Verpflichtungen (Buchführung, auch die Unterhaltung einer Briefkastenadresse kostet Geld). Die mit einer Limited verbundenen Aufwendungen dürften häufig die Kosten einer GmbH-Gründung übersteigen.
Aktuelle Frage:
Was passiert mit der britischen Limited nach dem BREXIT?
Lange Zeit war die britische Limited wegen ihrer geringen Gründungskosten und dem minimalen Nennkapital eine beliebte Unternehmensform bei Existenzgründern.
Aber was passiert nach dem Brexit?
Für diese Unternehmensform gilt das britische Recht, auch wenn der Verwaltungssitz in Deutschland liegt. Nun steigt aber Großbritannien aus der EU aus und das kann ziemliche Probleme mit sich bringen.
Für deutsche Unternehmer gilt sinngemäß, es kommen nur dann ausländische Unternehmensform in Frage solange sie innerhalb der EU ansässig sind. Wenn Großbritannien die Niederlassungsfreiheit nach dem Brexit nicht behalten kann, fällt auch die Anerkennung solcher Unternehmen als ausländische Gesellschaften weg.
Das hätte unter anderem zur Folge, dass die Haftungsbeschränkung entfällt und nach deutschem Recht eine offene Handelsgesellschaft entstehen würde. Mit all ihren Haftungsrisiken, versteht sich.
Wer sich nun einen Rechtsformwechsel überlegt, der muss sich im Klaren sein, dass dies steuerlich aufwändig ist und relativ hohe Kosten verursachen kann. Es bleibt natürlich noch abzuwarten, ob im Zuge der Austrittsverhandlungen für diese Unternehmensformen eine Lösung gefunden wird.
Sonderformen
Genossenschaft
Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder. Mindestens drei Gründungsmitglieder sind erforderlich. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut).
Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden müssen.
Verein
Die Rechtsform des Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche und/oder wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines Vereins durch Eintragung in das Vereinsregister setzt eine ideelle Zielsetzung der Vereinigung voraus. Zulässig sind aber ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten, das sogenannte Nebenzweckprivileg, wie z. B. der Getränkeverkauf.
Fragwürdige, unseriöse, bis hin zu betrügerischen Angebote flattern besonders Existenzgründern in immer größerer Zahl ins Haus. In den Briefkasten, Email-Postfach oder auch ganz klassisch per Telefax.
Bei diesen Anbietern lohnt sich eine genaue Betrachtung der Post:
Slogan / Aufmacher | Anbieter | Kosten | Besonderheiten | Jahr |
Registerportal, Waage im Logo, ähnlich Justizia, aber nur die Waage |
Registerportal (ohne Adresse) |
690,20 € | 16& USt | |
Handelsregisterbekanntmachung Brandenburger Tor im Logo |
BDH Handelsgesellschaft Gewerbe & Handel Berliner Allee 59 40212 Düsseldorf |
693,68 € | ||
Erbschaft | Alpes Law Firm | unbek. | Per Fax aus England | 2020 |
Zentralregister Bundesrepublik Deutschland |
GAZR GmbH | 897,87 € | 2020 | |
Gewerbe und Handelsregisterzentrale |
HRU GmbH | 855,58 € | 2020 | |
Industrie Handelsregister |
ITHV GmbH | 885,36 € | 2020 | |
Zentrales Gewerbeportal |
ZGRP GmbH | 858,25 € | 2020 | |
Handels Union Deutschland |
Handels Union Deutschland |
288 € / Jahr | Vertragslaufzeit 2 Jahre, automatische Verlängerung | 2019 2020 |
Gewerbedaten- registrierung |
GID-Gewerbeinformationsdienst UG 65189 Wiesbadem |
598 € / Jahr | Vertragslaufzeit 2 Jahre, automatische Verlängerung | 2019 |
Deutsches Register Industrie- und gewerblicher Veröffentlichungen |
Deutsches Register für Handel, Hamburg |
150 € | 2019 | |
Deutsches Zentrales Handelsregister |
DZHR GmbH |
924,63 € |
2019 | |
Gewerberegister- zentrale |
HRZ GmbH | 789,52 € | 2019 | |
Handelsregisterbekanntmachungen Handelsregister für Bund und Länder |
Postfach 10 00 65 40001 Düsseldorf |
929 € | Unvollständige Adresse | 2018 |
VzHG Verband Zentraler Handels- und Gewerberegister |
VzHG |
836,82 € |
Behördlicher Eindruck |
2017 |
Unternehmensinformationen Verwaltung und Auskunft |
HRB Unternehmensinformationen UG Wodanstr. 22a 90461 Nürnberg |
478 € | Behördlicher Eindruck Verschiedene Bankverbindungen |
2017 |
Daten und Handelsregister Zentrale |
DHZ e.K. Friedrichstrasse 171 10117 Berlin |
526,23 € | Behördlicher Eindruck | 2017 |
Gewerbeverzeichnis Hamburg |
Gewerbeverzeichnis Regional SRL Stefan Mihaileanu Nr. 26 024023 Bukarest |
1.584 € | Rückfax erweckt Eindruck von Hamburger Nummer |
2017 |
USTID-NR.de Zentrales Gewerberegister zur Erfassung inkl. USt-IdNr. |
DR Verwaltungs AG Siemensstraße 36 53121 Bonn |
797,76 € | 2015 | |
USTID-NR.de Zentrales Gewerberegister zur Erfassung inkl. USt-IdNr. |
DR Verwaltungs AG Potsdamer Platz 2 53119 Bonn |
797,76 € | 2015 | |
Hamburg.Regista.online Zentralisierung von Unternehmensinformationen |
Regista.online Postfach 50 05 61 04305 Leipzig |
1.044 € | Freiumschlag für Antwortbrief | 2016 |
Allgemeine Handels- und Gewerberegister |
Deutsches Handelsregister Postfach 30223 Berlin |
1.334 € | Unvollständige Adresse, Rechnung ohne Umsatzsteuer |
2017 |
privatrechtliches Markenregister www.deutsche-marken.org |
Register der Deutschen Marken Prinzregentenstr. 54 80538 München |
330 € | Polnisches Bankkonto | 2017 |
Identifikationsdatenbank für Gewerbe und Industriebetriebe |
IAG Webpublikationen UG Gelsenkirchener Str.288 45327 Essen |
718 € | Behördlicher Eindruck | 2017 |
HRB-Nr.de Zentrales Register zur Eintragung Bekannmachungs- und Auskunftsdatenbank für Deutschland |
HRB Verwaltung EOOD | 588 € | Unvollständige Adresse, Rechnung ohne Umsatzsteuer Bulgarisches Konto |
2017 |
HDR-Handelsdatenregister Gewerbe, Industrie und Handel |
HDR Datenregister UG Mühlenstr. 8a 14167 Berlin |
1.106 € | Behördlicher Eindruck | 2017 |
Branchenbuch Hamburg |
Euro Media Verlag GmbH Europaplatz 2 10557 Berlin |
1.824 € | Kostenloses Rückfax | 2015 |
Gewerberegistrat Raum Hamburg |
GES Gewerberegistrat GmbH Gerichtstr. 61 13347 Belrin |
588 € | Behördlicher Eindruck | 2015 |
Registerportal - Scam
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir bemühen uns, sie so aktuell wie möglich zu halten. Wenn hier Einträge fehlen, senden Sie uns gerne einen Scan oder ein Foto eines entsprechenden Schreibens, damit wir den Anbieter hier mit aufnehmen können. Also Finger weg von Stempel und Kugelschreiber und - Kopie an uns senden - dann in den Aktenvernichter damit.
Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen
Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und/oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt.
Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird der Vordruck USt 1 TG verwendet.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht - im Original oder in Kopie - verwendet.
Rückstellungen sind eine besondere Herausforderung für das betriebliche Rechnungswesen und werfen regelmäßig Fragen auf. Wir wollen hier nicht alle Fragen beantworten, sondern nach und nach die gängigen Rückstellungen vorstellen,
Rückstellung für die Aufbewahrung
von Geschäftsunterlagen in Papier- oder digitaler Form
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören Sach- und Personalkosten für das Einscannen oder Einlagern der Unterlagen, Kosten für das Brennen von Datenträgern wie CD oder DVD, Kosten für die Datensicherung, Raumkosten, AfA für die Regale und Schränke sowie die anteiligen Finanzierungskosten bzw. der Zinsanteil aus den Leasingraten für den Server, den PC oder die Archivräume.
Die jährlich anfallenden Kosten können mit dem Faktor von 5,5 multipliziert werden. Eine Unterscheidung zwischen den zehn und sechs Jahre lang aufzubewahrenden Unterlagen ist nicht erforderlich. Kosten, die nur einmalig anfallen, dürfen nur mit ihrem Einmalbetrag angesetzt werden.
Die Rückstellung ist nicht abzuzinsen, weil die Aufbewahrungspflicht bereits mit der Entstehung der Unterlagen beginnt. Außerdem darf der Handels-bilanzielle Ansatz nicht überschritten werden.
I. Rückstellung dem Grunde nach
Für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil dafür eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht (§ 257 HGB , § 147 AO sowie Einzelsteuergesetze) besteht (BFH-Urteil vom 19. August 2002, BStBl 2003 II S. 131 ). Die Passivierungspflicht besteht sowohl in der Handelsbilanz als auch (über den Maßgeblichkeitsgrundsatz) in der Steuerbilanz.
Bei der Bildung dieser Rückstellung ist zu berücksichtigen, welche Unterlagen tatsächlich aufbewahrungspflichtig sind und wie lange die Aufbewahrungspflicht für einzelne Unterlagen noch besteht (vgl. H 6.11 – Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen – EStH 2014 ).
Es besteht nicht für alle Unterlagen eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Einige Unterlagen sind nur über einen kürzeren Zeitraum oder auch gar nicht gesetzlich aufzubewahren. Zehn Jahre lang aufzubewahren sind insbesondere Jahresabschlüsse mit allen dazugehörenden Unterlagen, Buchungsbelegen (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i. V. m. Abs. 4 HGB , § 147 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i. V. m. Abs. 3 AO ) sowie Ein- und Ausgangsrechnungen (§ 14b UStG ). Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind sechs Jahre lang aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i. V. m. Abs. 4 HGB , § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i. V. m. Abs. 3 AO ). Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, fehlt es an der rechtlichen Verpflichtung. Eine Rückstellung kommt insoweit nicht in Betracht. Die Höhe des rückstellungsfähigen Aufwandes kann daher nur im Einzelfall festgestellt werden. Dabei kommt es vor allem darauf an, wie sich die aufbewahrten Unterlagen zusammensetzen. Sind Feststellungen zur Zusammensetzung der aufbewahrten Unterlagen im Einzelfall nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich, bestehen keine Bedenken, für Unterlagen, zu deren Aufbewahrung der Unternehmer nicht verpflichtet ist, einen Abschlag von 20 v. H. von den Gesamtkosten vorzunehmen.
II. Rückstellung der Höhe nach
a) Berücksichtigungsfähige Kosten
Die Rückstellung ist mit dem Betrag zu passivieren, der nach den Preisverhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtages für die Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich notwendig ist. Die Sachleistungsverpflichtung ist mit den Einzelkosten und einem angemessenen Teil der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe b EStG ).
Bei der Berechnung sind folgende Kosten einzubeziehen:
- einmaliger Aufwand für das Einscannen oder die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr , für das Brennen von DVD/CD und für die Datensicherung (Sach- und Personalkosten). Die Kosten für die fortlaufende Archivierung im laufenden Veranlagungszeitraum bis zum Bilanzstichtag sind nicht einzubeziehen.
- Raumkosten (anteilige Miete bzw. Gebäude-AfA, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Heizung, Strom) für Räumlichkeiten, die der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen dienen. Soweit im Zusammenhang mit der digitalen Speicherung noch ein Raumbedarf besteht (z. B. für einen anteiligen PC-Arbeitsplatz, bei größeren Betrieben für einen (anteiligen) Server oder für Lagerungszwecke), dürfte bei kleineren und mittleren Betrieben nur noch ein geringer Platzbedarf bestehen, der entsprechend auch nur anteilig zu berücksichtigen ist.
- Einrichtungsgegenstände (AfA für Regale und Schränke), es sei denn, diese sind bereits abgeschrieben. (Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Archivierung weiterhin mit den vorhandenen Regalsystemen erfolgt.)
- anteilige Finanzierungskosten für den Server, den PC oder die Archivräume (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2012, BStBl 2013 II, S. 676 , Änderung der Rechtsprechung),
- der Zinsanteil aus Leasingraten (z. B. für die o. g. technischen Geräte oder für Archivräume), wenn der Leasingnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes ist (Folge aus dem BFH-Urteil vom 11. Oktober 2012, a. a. O).
Nicht rückstellungsfähig sind:
- die Kosten für die zukünftige Anschaffung von zusätzlichen Regalen und Ordnern (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG ),
- die Kosten für die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und
- die Kosten für die Einlagerung künftig entstehender Unterlagen.
b) Berechnung der Rückstellung
Die Rückstellung kann nach zwei Methoden berechnet werden:
1. Möglichkeit:
Die jährlichen Kosten werden für die Unterlagen eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt. Dieser Betrag ist dann jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren.
2. Möglichkeit:
Die jährlich anfallenden rückstellungsfähigen Kosten können mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden (arithmetisches Mittel der Jahre eins bis zehn). In der Praxis wird die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen üblicherweise nach dieser Berechnungsmethode ermittelt. Eine Unterscheidung zwischen den zehn und sechs Jahre lang aufzubewahrenden Unterlagen kann in der Regel insoweit aus Vereinfachungsgründen unterbleiben.
Die Aufwendungen für das Einscannen, die Einlagerung und Datensicherung fallen nur einmal an; sie sind deshalb nicht zu vervielfältigen.
c) Abzinsung der Rückstellung
Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen. Für die Abzinsung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e S. 2 EStG der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend. Da die Aufbewahrungspflicht aber mit dem Entstehen der Unterlagen beginnt, ergibt sich hier kein Abzinsungszeitraum.
d) Handelsrechtlicher Höchstansatz
Mit R 6.11 EStR 2012 ist neu geregelt worden, dass mit Ausnahme von Pensionsrückstellungen die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten darf. Der BFH hat diese Auffassung zwischenzeitlich mit Urteil vom 11. Oktober 2012, a. a. O., bestätigt. Zur genauen Begründung und zeitlichen Anwendung dieser Regelung Hinweis auf ESt-Kartei § 5 EStG Karte 5.3.
III. Bilanzberichtigung
Die hier dargestellten Änderungen der Rechtsprechung (Bildung der Rückstellung dem Grunde nach, BFH-Urteil vom 19. August 2002, a. a. O. und Rückstellungsfähigkeit von Finanzierungskosten, BFH-Urteil vom 11. Oktober 2012, a. a. O.) sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bilanzberichtigungen wegen Änderung der Rechtsprechung sind nach der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs durch den BFH (Beschluss vom 31. Januar 2013, GrS 1/10 , BStBl 2013 II S. 317 ) im ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Veranlagungszeitraum möglich (vgl. ESt-Kartei § 4 EStG Nr. 3.1)
Eine Vorlage für die Berechnung der Rückstellung findet sich im OFD-Vorlagenverzeichnis/Allgemeine Prüffelder/Passiva/RSt Rückstellung Geschäftsunterlagen.
IV. Beispiele
1. Beispiel:
Das Einzelunternehmen X bewahrt seine Geschäftsunterlagen in digitaler Form am Arbeitsplatz des Büromitarbeiters auf. Zusätzlich wird eine Datensicherungs-DVD in einem Büroschrank verwahrt:
AfA und Unterhaltskosten für den PC-Arbeitsplatz (anteilige Raumkosten für 2 m 2 zuzüglich anteilige AfA PC-Arbeitsplatz jährlich) | 600,00 € |
(anteilige) AfA für den Büroschrank (jährlich) | 100,00 € |
Kosten für die Datensicherung (einmalig) | 5,00 € |
Die Rückstellung kann wie folgt berechnet werden:
Anteilige Sachkosten für den PC-Arbeitsplatz | 600,00 € | |
AfA für den Büroschrank | 100,00 € | |
jährlich anfallende rückstellungsfähige Kosten | 700,00 € | |
x 5,5 = | 3.850,00 € | |
Kosten für die Datensicherung (einmalig) | 5,00 € | |
Rückstellungsbetrag | 3.855,00 € |
2. Beispiel:
Das Einzelunternehmen X bewahrt seine Geschäftsunterlagen in Papierform in einem Nebenraum seines Betriebsgebäudes mit einer Größe von 10 m 2 auf. Nach dem Bilanzstichtag ist mit folgenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von (vorhandenen) Geschäftsunterlagen zu rechnen:
Anteilige AfA und Unterhaltskosten für den Nebenraum (10 m 2, jährlich) | 800,00 € |
AfA für Einrichtungsgegenstände (jährlich) | 300,00 € |
Kosten der Soft- und Hardware für die Lesbarmachung der Daten | 200,00 € |
Kosten für die Datensicherung (einmalig) | 100,00 € |
Die Rückstellung kann wie folgt berechnet werden:
Anteilige AfA und Unterhaltskosten für den Nebenraum | 800,00 € | |
AfA für Einrichtungsgegenstände | 300,00 € | |
Kosten für die Hard- und Software zur Lesbarmachung der Daten |
200,00 € | |
jährlich anfallende rückstellungsfähige Kosten | 1.300,00 € | |
x 5,5 = | 7.150,00 € | |
Kosten der Datensicherung | 100,00 € | |
Rückstellungsbetrag | 7.250,00 € |
Hinweis:
Dieser Artikel ist vom 19.01.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.
Haben Sie nicht gefunden was Sie suchen?
Geben Sie uns Bescheid!
Fragen rund um die Buchhaltung
Sie haben sich entschieden, Ihre Buchhaltung und/oder Lohnabrechnung an uns abzugeben? Jetzt möchten Sie gerne wissen, wie es genau funktioniert. Was Sie tun müssen, was wir tun, kurz die ganzen "w"-Fragen tauchen auf (wer, wie, was , wann, wo, warum?). Auf dieser Seite wollen wir die Fragen beantworten und Ihnen einen Leitfaden für die Zusammenarbeit mit uns an die Hand geben.
Was ist der Unterschied zwischen EÜR und Bilanzierer?
Für Klein(st)unternehmen gibt es Erleichterungen bei der Gewinnermittlung. Wenn gewisse Grenzen bei Umsatz, Gewinn oder Anzahl der Beschäftigten nicht überschritten werden, kann anstelle des Betriebsvermögensvergleichs die einfachere Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Gewinnermittlung herangezogen werden.
Einnahme-Überschuss-Rechner
Sie führen eine einfache Gewinnermittlung nach §4 Abs.3 EStG. Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, im Volksmund auch Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) genannt.
Bilanzierer
Sie führen eine doppelte Buchführung nach §4 Abs.1 EStG (Betriebsvermögensvergleich). Hier wird für jedes Geschäftsjahr die Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz verglichen. Die Differenz ergibt den Gewinn oder Verlust. Aufgrund der Benennung der unterschiedlichen Absätze des Einkommensteuergesetzes werden oft auch die Begriffskürzel 4-3-Rechner oder 4-1-Rechner benutzt.
Wie wirkt es sich auf den Gewinn aus?
Das Einkommensteuergesetz erlaubt also unterschiedliche Arten der Gewinnermittlung. Aber sollte im Ergebnis nicht eigentlich das Gleiche herauskommen? Absolut nicht. Meistens ist der Gewinn in der EÜR niedriger. Außerdem lässt er sich durch gezielte Steuerung der Zahlungszeitpunkte zum Jahreswechsel deutlich beeinflussen.
Einnahme-Überschuss-Rechner
Es zählt der Zeitpunkt der Zahlung. So senkt zum Beispiel eine Vorauszahlung der Jahresmiete im Dezember den Gewinn im laufendem Jahr. Oder ein hoher Wareneinkauf zum Jahresende. Vielleicht kann man auch Lieferungen oder Leistungen aus dem Dezember erst im Januar in Rechnung stellen. Dann erfolgt der Zahlungseingang erst im Folgejahr. Sie sehen, es gibt viele Möglichkeiten der Gewinnverschiebung. Auf lange Sicht erfolgt aber wieder ein Ausgleich. Denn Ausgaben im laufenden Jahr "fehlen" dann im Folgejahr. Dem Fiskus geht also nichts verloren. Aber für den Existenzgründer bleibt mehr Zeit bzw. Liquidität, das Unternehmen aufzubauen und zu festigen.
Bilanzierer
Es zählt der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Um beim Beispiel der Vorauszahlung zu bleiben: Die Zahlung wird vom Aufwand getrennt. Also mit der Vorauszahlung entsteht lediglich ein Guthaben gegenüber dem Vermieter. Die Miete selbst wird dem Folgejahr zugerechnet. Man spricht hier auch von Abgrenzungsbuchungen. Bei Waren wird ein Bestand geführt, ein Wareneinkauf führt zu einer Bestandserhöhung, bleibt also Ergebnis-neutral. Es erfolgt also keine Gewinnverschiebung. Das Betriebsergebnis wird periodengerecht ausgewiesen.
Wie wirkt sich das auf meine Buchhaltung aus?
Wie Sie sich vielleicht richtig denken, ist die EÜR einfacher. Es werden keine Abgrenzungen gebucht und keine Bestände, Forderungen und Verbindlichkeiten geführt.
Wie wirkt sich das auf den Preis aus?
Wir rechnen nach Buchungssätzen ab, die doppelte Buchführung hat zwar nicht wirklich die doppelte Anzahl von Buchungssätzen, aber es sind mehr. Für Bilanzierer wird die Buchhaltung also teurer, aber auch wertvoller:
Wie ändert sich die Aussagekraft der Buchhaltung?
Sie erhalten von uns umfangreiche Auswertungen, unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Allerdings ist die Aussagekraft einer Bilanz erheblich wertvoller. Neben dem (periodengerecht ermitteltem) Gewinn werden auch Bestände, Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen. Die wirtschaftliche Gesamtsituation wird viel besser dargestellt, als bei einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Was wir von Ihnen für die Buchhaltung brauchen:
Der folgende Videoclip stellt dar, welche Belege wir für die Einnahme-Überschuss-Rechnung benötigen und wie Sie sie vorbereiten sollten. Weitere Einzelheiten zur Organisation der Buchhaltungsabläufe finden Sie auch hier im Tab Orginasation der Buchhaltung.
Wir bieten übrigens umfangreiche Lehr- und Informationsvideos auf unserem YouTube-Kanal.
Wann benötigen wir die Belege?
Ganz klar, möglichst sofort, nachdem ein Monat oder Quartal abgeschlossen ist. Wir sind zwar schnell, benötigen aber trotzdem angemessene Bearbeitungszeit. Also innerhalb der ersten Woche nach Monats- oder Quartalsende sollten die Belege bei uns sein.
Warum ist eine Dauerfristverlängerung nötig?
Wir verlangen von unseren Mandaten die Beantragung einer Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Wenn dies nicht so wäre, müssten wir alle Buchhaltungen jeweils bis zum 10. des Folgemonats fertigstellen. Dann hätten wir zwar die folgenden 2/3 des Monats frei, aber das lässt sich organisatorisch nicht machen. Ohne es weiter auszuführen, ist es klar, dass wir unsere günstigen Preise nur halten können, wenn wir die Arbeitsbelastung gleichmäßig über den Monat verteilen können.
Mandat an Buchhalter: Pendelordner, Brief, Upload?
Viele Mandanten senden uns monatlich die Unterlagen in einem Briefumschlag oder Ordner zu. Per Brief, Paketsendung oder Kurierservice. Alle diese konventionellen Übermittlungsformen sind für uns in Ordnung. Wir richten uns da ganz nach Ihnen.
Immer häufiger werden uns die Belege in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Belege werden gescannt, Bankdaten werden direkt im Rechenzentrum abgerufen und von uns verarbeitet. Das geht alles sehr schnell und einfach, aber es ist auf eine sichere Übermittlung zu achten. Dazu bieten wir unseren Mandanten einen DSVGO-konformen Datenspeicher für den Upload von Buchhaltungsdaten.
Buchhalter an Mandat: Wie kommen die Ergebnisse?
Wir stellen alle Auswertungen im sicheren Datenspeicher zur Verfügung. Sie erhalten eine automatische Benachrichtigung darüber, wenn neue Daten von uns eingestellt worden sind. Sie erhalten einen eigenen, gesicherten Datenraum, über den wir nach neuesten technischen Verschlüsselungsstandards kommunizieren.
Unser Online-Datenspeicher IDGARD:
Der in Deutschland gehostete Online Datenspeicher ist dabei ganz einfach zu bedienen, Dateien wie Dokumente, Bilder, Videos uvm. können direkt im Browser angeschaut und geöffnet werden, ein Download ist nicht zwingend erforderlich. Mobiler Datenzugriff – mit Hilfe der iDGARD App haben Sie jederzeit und überall Zugriff auf Ihre Daten. PC, Laptop, Tablet oder Smartphone werden somit zu Ihrem mobilen Büro. Mit der mobilen iDGARD App können Sie Fotos, Videos, Sprachnachrichten oder autom. Spracherkennung (Sprache zu Text) direkt in der App aufnehmen und in der Box ablegen. Um Ihre Arbeit noch einfacher zu gestalten, bietet Ihnen iDGARD zusätzlich das Produktivitätswerkzeug (PW). Mit diesem Tool synchronisieren sich Ihre Daten automatisch und stehen Ihnen immer online und lokal zur Verfügung.
Was passiert mit eingereichten Originalbelegen?
Sofern Sie und Original-Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, senden wir Ihnen diese nach Verarbeitung und Abschluss des Buchungssjahrs wieder zurück. Wenn Sie eine monatliche Rücksendung der Belege wünschen, so machen wir das natürlich auch. Bitte bedenken Sie auch, dass wir für jede Post- oder Paketsendung Versandkosten berechnen müssen.
Was ist die Datensicherheit beim Buchhalter e.V.?
Mit unseren Abläufen bieten wir eine performante und sichere IT-Infrastruktur. Herzstück ist ein deutsches Hochsicherheits-Rechenzentrum, auf dem unsere Server laufen. Zusätzlich werden die Buchhaltungsdaten jede Nacht in ein anderes Rechenzentrum überspielt. Ein wirklich sicherer Ort für Daten in Deutschland. Natürlich laufen sämtliche Datenübertragungen verschlüsselt und über besonders gesicherte Verbindungen ab. Ihre Daten sind also sehr, sehr gut geschützt.
Der Online-Datenspeicher ist zertifiziert nach dem Trusted Cloud Datenschutzprofil vom TÜViT in der höchsten Schutzklasse III
Was steht im Kleingedruckten?
Mandatsvertrag mit AGB`s - Der Buchhalter e.V.
Lesen Sie auch gerne unser kleingedrucktes. Bitte beachten Sie auch die monatliche Kündigungsfrist. Bei uns werden Sie nicht durch lange Vertragslaufzeiten geknebelt. Wir binden unsere Mandanten nur durch unsere Leistung und Kompetenz.
Der Buchhalter e.V. - Mandatsvertrag mit
Adobe Acrobat Dokument [513.1 KB]
Ich hab noch weiter Fragen - was soll ich tun?
Stellen Sie Ihre Frage(n) und benutzen Sie dazu unser Kontaktformular.
Wir antworten kurzfristig und nehmen häufig gestellte Fragen ggf. mit auf diese Seite auf.
Firmensitz gesucht?
Wir bieten Ihnen eine Adresse zur legalen Registrierung Ihres Unternehmens:
Preiswert (65 €/Monat zzgl.USt), modern, flexibel und schnell zu Ihrer seriösen Geschäftsadresse:
Der Buchhalter erklärt:
Viele Fragen rund um das Rechnungswesen lassen sich mit Videoclips leichter (und weniger trocken) beantworten.
Besuchen Sie auch unseren Youtube-Kanal!