Mindestlohn ab 01.10.2022
Der Mindestlohn steigt auf 12 Euro
Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde zugestimmt. Die Erhöhung geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zurück und tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.
Zugleich werden Maßnahmen getroffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern.
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Gleitzone) wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Damit werden die Anreize erhöht, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Wieviele Stunden passen denn jetzt in einen Minijob?
Mit leichter Rundungsdifferenz ergibt sich bei einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden ein Monatslohn von 520 Euro.
Wer also länger als 10 Stunden in der Woche arbeitet, überschreitet die Minijob-Grenze. Oder umgekehrt: Wer bei 520 Euro Monatslohn mehr als 10 Wochenstunden arbeitet, erhält nicht den Mindestlohn.
Gibt es Ausnahmen vom Mindestlohn?
Ja, die gibt es. Ausgenommen vom Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
- ehrenamtlich tätige Personen
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung
- Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG absolvieren
- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
- Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
- Selbstständige
- Strafgefangene
Sie gelten nämlich nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes.
Mindestlohnerhöhungsgesetz
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Oktober 2022 einmalig auf 12 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Im Anschluss daran wird die unabhängige Mindestlohnkommission über die etwaigen weiteren Erhöhungsschritte befinden - erstmalig bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Minijob) wurde im Zuge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 520 Euro angehoben und dynamisiert, um eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu ermöglichen. Die Entgeltgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) wurde auf 1.600 Euro angehoben und soll weiterentwickelt werden. Um die Anreize zu erhöhen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein, wurden die Beschäftigten insbesondere im unteren Übergangsbereich stärker entlastet. Die Grenzbelastung beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wurde geglättet. Zudem wurden die Voraussetzungen eines „gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens“ der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt.