Vorsteuerabzug bei Rechnung an Briefkastenanschrift
Der BFH hat entschieden, dass eine Rechnung für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss, unter der er postalisch erreichbar ist (sog. Briefkastenanschrift). Diese Bedingung erfüllt ein Geschäftssitz bei uns.
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